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Hochlastzeitfenster

Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV können Letzverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt beantragen.

Wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzengelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Die Stadtwerke Bad Sachsa GmbH hat gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) diese Hochlastzeitfenster je Netzebene und für die vier Jahreszeiten ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster im nachfolgenden PDF-Dokumenten zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Hochlastzeitfenster 2024

Hochlastzeitfenster 2023

Hochlastzeitfenster 2022

Hochlastzeitfenster 2021

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